Satzung

des Gewerbe- und Unternehmerverbandes des Saarlandes - GVS e.V.

beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 23. Juni 1962, geändert am 13. Mai 1976, neu gefasst am 22. November 2007, geändert am 8. Dezember 2017 und zuletzt durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung am 28. November 2024


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Gewerbe- und Unternehmerverband des Saarlandes - GVS e.V.“ im folgenden „GVS“ genannt. Er ist beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nummer 5973 im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der GVS ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.

(3) Der GVS hat seinen Sitz in Neunkirchen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der GVS ist der Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen der freien Berufe, kleinen und mittleren Unternehmen, Verbänden und Innungen. Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftspolitischen Interessen der Mitglieder. 


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des GVS können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb. Weiter können Gesellschaften, Verbände, Innungen und sonstige Vereinigungen oder Einzelpersonen, die die Ziele des GVS unterstützen, Mitglied werden.

(2) Förderer des GVS können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Fördermitgliedschaft ist die Unterstützung des GVS durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Förderer haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft im GVS muss in Textform beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Verband und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(5) Der freiwillige Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres in Textform gekündigt wird. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den GVS und endet mit Ablauf von zwölf Monaten.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses trotz zweimaliger Aufforderung in Textform seinen Beitrag nicht zahlt. Es soll dabei auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. 

(7) Der GVS kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen die Zielsetzung des Verbandes verstößt. Das Mitglied ist über einen beabsichtigten Ausschluss in Textform zu informieren.

(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform zu übermitteln.


§ 4 Rechte und Pflichten 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen und Einrichtungen des GVS im Rahmen des Verbandszweckes zu nutzen. Der GVS gewährt den Mitgliedern in Fällen grundsätzlicher Bedeutung Rat und Unterstützung. 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die diesbezüglichen Details werden vom Vorstand in einer Finanzordnung festgelegt.

(3) Weitergabe von Mitgliederdaten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


§ 5 Organe 
Die Organe des GVS sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und beschließt über alle grundsätzlichen den GVS betreffenden Fragen. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen sowie für die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des GVS. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden einzuberufen. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu der Einberufung berechtigt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder des GVS dies mit Antrag in Textform fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens acht Wochen nach Eingang des 30. Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform. Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse, o.ä.) versendet worden ist.

(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung bedürfen der Textform. Die Anträge, die nach der Bekanntgabe der Einladung gemäß Absatz 3 beim GVS eingehen oder in der Versammlung gestellt werden, bedürfen keiner vorherigen Bekanntgabe an die Mitglieder. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(6) Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. 

(7) Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Wahl des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen mit gleicher Stimmenzahl statt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des GVS ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig. 

(8) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 


§ 7 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in sowie aus bis zu fünf Beisitzer/innen. Die/der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den GVS gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(2) Scheiden Mitglieder des Vorstandes durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand an ihrer Stelle im Bedarfsfall geeignete Verbandsmitglieder. Das Amt der kooptierten Mitglieder des Vorstandes endet mit der Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder, die sie ersetzt haben.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen die/der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein/e Stellvertreter/in einberuft. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Einverständnis und in Ausnahmefällen kann ein Beschluss auch in Textform gefasst werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung werden gewährt.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des GVS. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt, auch wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist.

(5) Zu seiner Unterstützung und Beratung kann der Vorstand Fachausschüsse berufen und Beiräte gründen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind. 

§ 8 Kassenprüfer/innen 

Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Kassenprüfer/innen für eine Amtszeit von drei Jahren wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Diese prüfen die Buchhaltung und den Jahresabschluss des GVS und erstatten dem Vorstand einen Bericht in Textform über das Ergebnis der Prüfung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. 


§ 9 Schatzmeister/in

Die/der Schatzmeister/in erstellt bis zum 30.11. eines Geschäftsjahres den Haushaltsplan für das Folgejahr. Dieser wird vom Vorstand beschlossen. Die/der Schatzmeister/in erstellt bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor. 


§ 10 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes finden Anwendung. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.


§ 11 Ehrungen
 

Der Vorstand kann Personen, die sich um Erreichung der Verbandsziele besondere Verdienste erworben haben, durch geeignete Maßnahmen ehren, insbesondere auch Ehrenmitgliedschaften verleihen. 


§ 12 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des GVS oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 


§ 13 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.